Satzung Stand 30.11.2019
Bundesverband Gemeinnützige Selbsthilfe Schlafapnoe Deutschland e. V.
§ 1 Name, Sitz, Gerichtsstand und Geschäftsjahr
- Der Verein führt den Namen „Bundesverband Gemeinnützige Selbsthilfe Schlafapnoe Deutschland e.V.“ Der Verein verwendet im Geschäftsverkehr gleichberechtigt die Kurzform „GSD“.
- Sitz und Gerichtsstand des Vereins ist 37671 Höxter
- Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr
§ 2 Zweck des Vereins
Unmittelbarer und ausschließlicher gemeinnütziger Zweck des Vereins ist die Gesundheitsförderung von Menschen mit einem Schlafapnoe-Syndrom (einschließlich Chronischen Schlafstörungen insgesamt und deren Folgekrankheiten) sowie ihrer Angehörigen.
- Information, Erfahrungsaustausch und Ermutigung zur Therapie.
- Förderung der Gründung und der Arbeit von Selbsthilfegruppen für Schlafapnoe-Patienten und ihrer Angehörigen.
- Erfahrungsaustausch mit Fachärzten, der Wissenschaft, der Medizintechnik und der Politik.
- Information der Medien und der breiten Öffentlichkeit.
Der Verein ist parteipolitisch neutral und unabhängig tätig.
§ 3 Gemeinnützigkeit
- Der Verein arbeitet ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke. Er ist selbstlos tätig und erstrebt keine Gewinne.
- Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
- Niemand darf durch Ausgaben, die den Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 4 Verhältnis zu anderen Verbänden
Der Verein kann durch Vorstandsbeschluss Mitglied in anderen Organisationen werden, die sich für Belange der Schlafapnoe oder ihrer Folgeerkrankungen einsetzen.
§ 5 Mitglieder
- Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person werden sofern keine Doppelmitgliedschaft vorliegt. Doppelmitgliedschaft bedeutet, dass eine weitere Mitgliedschaft in anderen bundesweit tätigen Schlafapnoe-Selbsthilfe-Organisationen besteht.
- Der Erwerb der Mitgliedschaft ist schriftlich beim Vorstand zu beantragen. Die Mitgliedschaft beginnt mit der schriftlichen Bestätigung durch den geschäftsführenden Vorstand. Dieser entscheidet über den Antrag nach freiem Ermessen. Eine Begründung des Beschlusses ist nicht erforderlich.
- Über die Höhe des Mitgliedsbeitrags entscheidet die Mitgliederversammlung
§ 6 Ende der Mitgliedschaft
- Die Mitgliedschaft wird beendet durch Tod, Austritt oder Ausschluss.
- Ein Austritt kann durch eine schriftliche Mitteilung an den Vorstand mit einer Frist von 4 Wochen zum Quartalsende erfolgen.
- Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn es gegen die Ziele oder das Ansehen des Vereins verstoßen hat. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand.
- Die Entscheidung über den Ausschluss ist dem/der Betroffenen unter Angabe der Gründe mitzuteilen. Das betroffene Mitglied kann innerhalb eines Monats nach der Entscheidung Berufung einlegen. Diese ist schriftlich an den Vorstand zu richten. Die Mitgliederversammlung entscheidet abschließend bei der nächsten Mitgliederversammlung. Bis dahin ruht die Mitgliedschaft.
§ 7 Organe
Organe des Vereins sind
- die Mitgliederversammlung
- der Vorstand
§ 8 Mitgliederversammlung
- Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Sie wird vom Vorstand einberufen.
- Innerhalb der ersten 6 Monate eines jeden Geschäftsjahr hat eine Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung) stattzufinden, sofern der Vorstand nicht in begründeten Ausnahmefällen einen späteren Termin beschließt. Im Übrigen ist der Vorstand jederzeit berechtigt, Mitgliederversammlungen einzuberufen. Eine Verpflichtung zur Einberufung besteht, wenn die Einberufung von mindestens einem Zehntel der Mitglieder unter Beifügung der Tagesordnung verlangt wird.
- Die Mitgliederversammlung muss unter Angabe der Tagesordnung 4 Wochen vor der Versammlung schriftlich einberufen werden. Die Frist ist eingehalten, wenn die Einladungen 4 Wochen vor dem Versammlungstag zur Post gegeben wird. Der Versammlungstag rechnet nicht mit.
- Ergänzungen zur Tagesordnung und Anträge sind dem Vorstand bis 14 Tage vor der Mitgliederversammlung schriftlich einzureichen. Ergänzungen zur Tagesordnung und Anträge, die in der Mitgliederversammlung vorgelegt werden, bedürfen der Unterstützung von einem Drittel der anwesenden Stimmberechtigten zur Aufnahme in die Tagesordnung.
- Anträge auf Satzungsänderung sind in der Einladung zur Mitgliederversammlung bekannt zu machen.
- Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:
- Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstands einschließlich des Kassenberichtes und des Berichtes der Kassenprüfer.
- Beschlussfassung über die Höhe des Mitgliederbeitrags auf Vorschlag des Vorstands.
- Entlastung des Vorstands
- Wahl der Vorstandsmitglieder und der Kassenprüfer.
- Beschlussfassung über Anträge.
- In der Mitgliederversammlung ist eine Vertretung durch einen Bevollmächtigten mit dem Recht zur Stimmabgabe möglich. Die Bevollmächtigung darf nur durch eine schriftliche Einzelvollmacht für den jeweiligen Termin erfollen. Eine Bevollmächtigung in einer Liste durch mehrere Mitglieder sowie Erteilung einer Untervollmacht ist nicht zulässig. Bezüglich der Frist zur Vorlage der Vollmacht gilt § 8 (4) entsprechend. Absprachen und Vereinbarungen im Zusammenhang mit der Abgabe der Stimme in der Mitgliederversammlung haben gegenüber dem GSD keine rechtliche Wirkung.
§ 9 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung und Wahlen
- Die Mitgliederversammlung wird von einem Vorstandsmitglied geleitet.
- Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst, soweit in dieser Satzung oder durch Gesetz nichts Abweichendes bestimmt ist.
- Satzungsänderungen können nur mit mindestens zwei Drittel der abgegebenen Stimmen beschlossen werden. Die Beschlussfassung kann durch Handzeichen erfolgen, wenn kein Widerspruch durch die Mitglieder erhoben wird.
- Wahlen sind als geheime Wahlen durchzuführen, sofern die Mitgliederversammlung nichts Abweichendes beschließt. Wahlen zum Vorstand haben auf jeden Fall in geheimer Wahl zu erfolgen.
- Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen. Das Protokoll ist von einem Vorstandsmitglied und dem Protokollführer zu unterschreiben und kann von den Mitgliedern eingesehen werden.
§ 10 Vorstand
- Der Vorstand besteht aus zwei bis drei Vorstandsmitgliedern. Über die Anzahl entscheidet die Mitgliederversammlung. Die Vorstandsmitglieder sind jeweils einzeln vertretungsberechtigt. Rechtsgeschäfte ab EUR 2.500,00 bedürfen der Mitzeichnung eines zweiten Vorstandsmitgliedes.
- Die Amtszeit des Vorstands beträgt 4 Jahre. Die Vorstandsmitglieder üben ihr Amt über die 4-jährige Amtszeit hinaus aus, bis eine Neuwahl durchgeführt worden ist und sich der/die Nachfolger/in zur Übernahme der Amtsgeschäfte bereiterklärt hat. Eine Wiederwahl ist zulässig. Rücktrittserklärungen von Vorstandsmitgliedern müssen schriftlich gegenüber dem Vorstand oder mündlich zu Protokoll einer Vorstandssitzung bzw. zu Protokoll der Mitgliederversammlung abgegeben werden. § 28 (2) BGB bleibt unberührt. Im Falle des vorzeitigen Ausscheidens von Vorstandsmitgliedern ist der Vorstand berechtigt, sich selbst zu ergänzen. Das neue Vorstandsmitglied muss bei der nächsten Mitgliederversammlung durch Wahl bestätigt werden.
- Die Vorstandsämter sind Ehrenämter.
§ 11 Aufgaben des Vorstands
- Der Vorstand ist verantwortlich für die Durchführung der Vereinsarbeit gem. dem in § 2 dieser Satzung festgelegten Vereinszweck. Er bestimmt die Richtlinien der Geschäftsführung des Vereins und sorgt für die Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung. Er kann sich eine Geschäftsordnung geben, die den Mitgliedern bekanntgegeben wird.
- Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in Sitzungen, die von einem Vorstandsmitglied einberufen wird. Eine Einberufungsfrist von einer Woche soll eingehalten werden.
- Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens 2 seiner Mitglieder anwesend sind. Der Vorstand entscheidet mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
- Der Vorstand kann im schriftlichen Verfahren beschließen oder unter Nutzung entsprechender Telekommunikationseinrichtungen, wenn alle Vorstandsmitglieder den Gegenstand der Beschlussfassung zustimmen.
- Über die Sitzungen des Vorstands und die gefassten Beschlüsse ist ein Protokoll anzufertigen und von dem protokollführenden Vorstandsmitglied zu unterschreiben. Das Protokoll ist spätestens auf der folgenden Vorstandssitzung von allen Vorständen zu genehmigen.
§ 12 Beiräte/ Fachausschüsse
- Der Vorstand kann zur Unterstützung der Vereinsarbeit Beiräte und Fachausschüsse berufen (z.B. Finanzbeirat, medizinischen Beirat). Über die Anzahl, ihren Aufgabenbereich und ihre Amtsdauer entscheidet der Vorstand.
- Der jeweilige Beirat/ Fachausschuss wählt aus seiner Mitte einen Sprecher, der ohne Stimmrecht an den Vorstandssitzungen teilnehmen kann. Die Mitglieder von Beiräten/ Fachausschüssen sollten Mitglieder des Vereins sein.
§ 13 Kassenprüfer
- Zwei stimmberechtigte Mitglieder, die nicht dem Vorstand angehöre, werden auf der Mitgliederversammlung als Kassenprüfer für zwei Jahre gewählt. Eine Wiederwahl ist möglich. Die Kassenprüfer haben die Einnahmen und Ausgaben auf sachliche und rechnerische Richtigkeitzu prüfen und über das Ergebnis ihrer Prüfung einen Bericht zu erstellen, welches in der Mitgliederversammlung vorgetragen wird.
§ 14 Auflösung des Vereins
- Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Der Auflösungsbeschluss erfolgt mit dreiviertel Mehrheit der erschienenen Mitglieder.
- Die eine Auflösung beschließende Mitgliederversammlung bestellt mindestens einen Liquidator. Das bei der Auflösung oder Aufhebung des Vereins sowie bei Wegfall des bisherigen Vereinszwecks vorhandene Vermögen fällt an die Deutsche Kinderkrebshilfe Bonn, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
Bad Nenndorf, 30.11.2019