Informationen für Berufskraftfahrer

Information für Berufskraftfahrer*innen

Das Schlaflabor hat bei Ihnen eine behandlungsbedürftige Schlafapnoe festgestellt und Ihnen ein Schlafapnoe-Therapiegerät verordnet.

Denken Sie bitte daran, das Gerät jede Nacht zu benutzen. Nur so behandelt dürfen Sie ein Kraftfahrzeug führen.


Im Falle eines Verkehrsunfalls, ausgelöst durch eine unbehandelte Schlafstörung mit Tagesschläfrigkeit (Nichtnutzung des Schlafapnoe-Therapiegerätes), müssen Sie mit erheblichen strafrechtlichen Konsequenzen rechnen.


 
Vorsatzdelikt bei unbehandelten Schlafstörungen.
„Wissentliche Tatbegehung bei bekannter und unbehandelter Schlafapnoe“


Zusätzlich sind Probleme mit Kraftfahrzeugversicherung und als Berufskraftfahrer mit der Berufsgenossenschaft zu erwarten.


Wichtiger Tipp:

Sollte das Schlafapnoe-Therapiegerät in der Schlafkabine Ihres Nutzfahrzeugs nur mit einer Zusatzausrüstung z.B. einem Spanungswandler zu betreiben sein, ist bei Berufskraftfahrern der Rentenversicherungsträger „Teilhabe am Arbeitsleben“ Ansprechpartner für die Kostenübernahme des Spannungswandlers.

Sollte der Rentenversicherungsträger nicht zuständig sein, wird der Antrag automatisch an den zuständigen Rehabilitationsträger weitergeleitet.

Um die Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben von Ihrem Rentenversicherungsträger zu erhalten, müssen Sie einen Antrag stellen.
 

Antragsformulare und Auskünfte gibt es bei:

  • den Gemeinsamen Service-Stellen für Rehabilitation, die von allen Reha-Trägern gemeinsam unterhalten werden
  • den wohnortnahen Beratungsstellen der Rentenversicherungsträger,
  • den Krankenkassen,
  • den Versichertenältesten,
  • den Versicherungsämtern sowie
  • den örtlichen Stadt- oder Gemeindeverwaltungen

Um eine schnelle Bearbeitung zu gewährleisten, ist es sinnvoll dem Antrag bereits einen Kostenvoranschlag beizufügen und darauf hinzuweisen, dass Sie erst wieder arbeitsfähig sind, wenn keine Tagesschläfrigkeit mehr besteht.

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